( § 16, § 20 EStG ) Telefonkosten in Höhe von 75% der Gesamtkosten sind bei einem nicht selbständig tätigen Arbeitnehmer nicht anzuerkennen, weil zuerst die Grundgebühr ausgeschlossen werden muss und erst dann die Gesprächsgebühr hinsichtlich der prozentuellen Aufteilung zu überprüfen ist. Ein 75%iger betrieblicher Anteil ist daher im vorliegenden Fall nicht glaubhaft, wenn der schwer behinderte Vater in Bulgarien wohnt und der 10-jährige Sohn in der gleichen Wohnung mit dem Abgabepflichtigen lebt und keine detaillierte Abrechnung der Telefongebühren vorgelegt wurde. FLD f. Wien, NÖ und Burgenland 27.04.1999, RV/28x-15/12/99. (Finanz-Journal 2001/246, Heft 7-8)