( § 4, § 62j Abs 2 PG ) Anders als das Pensionsreformgesetz 2000, BGBl I 2000/95, ARD 5146/5/2000, enthält § 62j Abs 2 PG idF Pensionsreformgesetz 2001, BGBl I 2001/86, ARD 5237/2/2001, die Anordnung, dass auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 vor dem 1. 10. 2000 eingeleitet worden ist, § 4 Abs 4 Z 3 PG in der am 30. 9. 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. In diesen Übergangsfällen kommt es somit im Fall einer dauernden Erwerbsunfähigkeit des Beamten im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung weiterhin zum Entfall der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollenden wird. Diese Möglichkeit des Entfalls der Kürzungsregelung besteht im Pensionsgesetz idF BGBl I 2001/86 nicht mehr.