( § 76 Abs 1 GSVG ) Eine Rückforderung gemäß § 76 Abs 1 GSVG kommt dann nicht in Betracht, wenn der Pensionsberechtigte ohne besondere Belehrung nicht erkennen konnte, dass er schon die Einbringung des Pensionsantrages und nicht erst die Zuerkennung der Pension melden muss, da unter Zugrundelegung der bei einem Pensionsberechtigten vorauszusetzenden gewöhnlichen Fähigkeiten und Kenntnissen nicht gesagt werden kann, dass er dies ohne entsprechende Belehrung erkennen hätte müssen. OLG Wien 27.03.2000, 10 Rs 48/00. (ZAS Jud. 1/2002)