( § 256 ASVG ) Die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, ARD 4742/2/96, erfolgte Neuregelung des § 256 ASVG, wonach Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich nur mehr befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten zuerkannt werden und auf Antrag des Versicherten für längsten dieselbe Dauer weitergewährt werden können, wenn nach Ablauf der Befristung die Invalidität weiter besteht, sollte den Pensionsversicherungsträgern in Hinblick auf die nicht vorhersehbare Weiterentwicklung medizinischer Behandlungsmethoden und die Unsicherheit medizinischer Langzeitprognosen an sich eine flexiblere Zuerkennungspraxis ermöglichen. Da es durch die auf Antrag erfolgende Weitergewährung der Pension bei Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit zu keiner Verschlechterung in den Rechten des Leistungsbeziehers kommt, ist in der im Regelfall nur mehr befristeten Zuerkennung der Invaliditätspension keine Unsachlichkeit zu erblicken. Auch die Beibehaltung des Ausschlusses des Klagerechts gegen den Ausspruch der Befristung in § 256 Abs 3 ASVG, der zusammen mit der Befristung bedeutet, dass die unbefristete Invaliditätspension keine durchsetzbare Pflichtleistung mehr ist, vermag keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu begründen, da für die Zeit der Befristung dem Begehren des Versicherten entsprochen wird und die Ablehnung eines Antrages auf Weitergewährung der Pension ohnedies gerichtlich angefochten werden kann. OGH 25.09.2001, 10 ObS 210/01g.