( § 248 BAO ) Wird neben der Berufung gegen den Haftungsbescheid eine - allenfalls auch mangelhafte - Berufung gegen den Abgabenanspruch erhoben, ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (vgl. VwGH 21. 10. 1999, 97/15/0088, ARD 5156/20/2000). Die gesonderte Berufungsbefugnis hinsichtlich des Bescheides über den Abgabenanspruch ändert nichts daran, dass die in dieser Berufung erhobenen Einwendungen gegen den Abgabenanspruch allein im diesbezüglichen Berufungsverfahren, nicht aber im Berufungsverfahren gegen die Heranziehung zur Haftung relevant sind. VwGH 29.03.2001, 2000/14/0200. (Beschwerde abgewiesen)