( § 237 BAO ) Eine Unbilligkeit, die z.B. aus der gesetzlich normierten Einrichtung der Gesamtschuld, der Zusammenveranlagung oder der Haftung als solcher abgeleitet werden könnte, reicht für eine Entlassung aus der Gesamtschuld nicht aus, da eine allgemein gültige Rechtsvorschrift für sich allein keine Unbilligkeit iSd § 236 BAO und § 237 BAO zu begründen vermag. VwGH 30.03.2000, 99/16/0098. (Bescheid aufgehoben)