( § 84 BAO ) Familienmitglieder sind als steuerliche Vertreter insoweit nicht als unbefugt abzulehnen, als aus der persönlichen Nahebeziehung zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter das in § 84 Abs 1 BAO normierte Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit nicht verwirklicht wird. FLD f. Wien, NÖ u. Bgld 07.11.2000, RV/39X-15/09/2000. (Finanz-Journal 2001/319, Heft 10)