( § 7 Abs 1, § 54, § 184 Abs 2 Wr. AbgO ) Ein dem Geschäftsführer einer GmbH zugestelltes Schreiben der Abgabenbehörde, in dem die aushaftende Getränkesteuer der Höhe nach und zeitraumbezogen bekannt gegeben und festgehalten wird, dass der Geschäftsführer nach Ansicht der Behörde als verantwortlicher Vertreter der GmbH, der Primärschuldnerin, für diese Abgaben hafte, und in dem ihm auch die Möglichkeit eingeräumt wird, allenfalls auch ohne Erlassung eines Haftungsbescheides diese Haft- und Zahlungspflicht anzuerkennen, ist eine zur Durchsetzung des Abgabenanspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung und damit eine taugliche Unterbrechungshandlung, so dass im vorliegenden Fall die 5-jährige Einhebungsverjährungsfrist unterbrochen wurde. VwGH 29.11.2001, 2001/16/0364. (Beschwerde abgewiesen)