( § 7, § 54 Abs 1 Wr. AbgO, § 32 Abs 2 VStG ) Die Aufforderung zur Rechtfertigung, mit der ein Verwaltungsstrafverfahren (hier: wegen Verkürzung von Vergnügungssteuer) eingeleitet worden ist, stellt eine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung dar, auch wenn der gemäß § 54 Abs 1 Wr. AbgO zur Verantwortung Gezogene darin nur als „Verantwortlicher“ der abgabepflichtigen GmbH bezeichnet worden ist. Nicht nur die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen, sondern auch die Personen, die auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen oder ihrer Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, können zur Haftung und strafrechtlichen Verantwortung herangezogen werden. VwGH 25.10.2001, 99/15/0220, 0221. (Bescheid aufgehoben)