( § 103 Abs 2 ASVG, § 291a EO ) § 103 Abs 2 ASVG ist eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige speziellere Norm, die eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil der Pension rechtlich zulässig macht. Es bleibt dem Versicherungsträger überlassen, nach allgemeinem Ermessen die Höhe der Abzugsrate auf relativ niedrigem Niveau festzulegen und jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Aufrechnung für den Versicherten eine soziale Härte darstellt. Nur im Einzelfall wird daher auf das Existenzminimum Bedacht genommen. LG Leoben 10.05.2000, 25 Cgs 20/00. (ZAS Jud. 1/2002)