( § 71 Abs 1 Z 1 GSVG, § 12a KO ) Der Sozialversicherungsträger kann die von der Gebietskrankenkasse im Konkurs des Versicherten als Konkursforderung angemeldeten fälligen Beitragszahlungen selbst dann zeitlich unbeschränkt auf die unpfändbaren Teile laufender Pensionszahlungen aufrechnen, wenn der Aufrechnungsbescheid erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens und Abschluss eines Zahlungsplans erlassen wurde.