( § 1155 ABGB ) Dem Arbeitnehmer gebührt das Entgelt für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf der Seite des Arbeitgebers liegen, daran verhindert worden ist. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Beweispflichtig für die Umstände, die zu einer Anrechnung führen, ist der Arbeitgeber. Allerdings besteht eine entsprechende Auskunftspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, die aber nicht so weit geht, dass dem Arbeitgeber das Recht zusteht, alle Entgelte bis zum lückenlosen Nachweis der Beschäftigungszeiten oder der Zeiten der Arbeitslosigkeit zurückzubezahlen. ASG Wien 16.11.2000, 32 Cga 121/00y, Berufung erhoben.