( § 34 Abs 6 EStG ) Da als Katastrophe nur Naturereignisse mit verheerenden Ausmaßen - wie z.B. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden - anzusehen sind, nicht aber potenzielle Risiken oder Betriebsgefahren, können mangels höherer Gewalt, umso weniger bei selbst verschuldeten Schäden (hier: Wohnungsbrand durch Adventkranzkerze), Katastrophenschäden iSd § 34 Abs 6 EStG vorliegen. FLD f. Wien, NÖ und Burgenland 25.07.2001, RV/65x-16/2001. (Finanz-Journal 2002/143, Heft 4)