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§ 34 Abs 6 EStG

ARD 5339/23/2002 Heft 5339 v. 10.9.2002

( § 34 Abs 6 EStG ) Da als Katastrophe nur Naturereignisse mit verheerenden Ausmaßen - wie z.B. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden - anzusehen sind, nicht aber potenzielle Risiken oder Betriebsgefahren, können mangels höherer Gewalt, umso weniger bei selbst verschuldeten Schäden (hier: Wohnungsbrand durch Adventkranzkerze), Katastrophenschäden iSd § 34 Abs 6 EStG vorliegen. FLD f. Wien, NÖ und Burgenland 25.07.2001, RV/65x-16/2001. (Finanz-Journal 2002/143, Heft 4)

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