( § 34 Abs 7 Z 1 und Z 2 EStG ) Zwangsläufige, private Aufwendungen mindern nur nach Kürzung um einen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden Selbstbehalt die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, weshalb es auch nicht mit den Grundsätzen der Einkommensteuer im Widerspruch steht, dass sich nur die Hälfte des gesetzlichen Unterhalts steuerrechtlich entlastend auswirken muss.
VwGH 25.04.2002, 2001/15/0200