( § 500 ASVG ) Für die Beantwortung der Frage, ob einer Person englischer Staatsangehörigkeit nach dem 12. 3. 1938 und im weiteren Verlauf des Frühjahrs 1938 ganz allgemein wegen dieser Staatsangehörigkeit Verfolgungsmaßnahmen drohten - sei es, dass sie Gefahr lief, gezielt boykottiert und damit ihrer wirtschaftlichen Grundlage beraubt zu werden, sei es auf andere Weise - und daher der Begünstigungstatbestand des § 500 ASVG erfüllt ist, ist eine umfangreiche Recherche der historischen Gegebenheiten erforderlich. VwGH 21.11.2001, 98/08/0228, 0229. (Bescheide aufgehoben)