( § 500, § 502 Abs 4 ASVG ) Eine Auswanderung iSd § 502 Abs 4 ASVG ist auch dann anzunehmen, wenn sich eine Person zunächst mit der Absicht eines nur vorübergehenden Aufenthaltes in das Ausland begeben und ihren Wohnsitz in Österreich beibehalten, jedoch nach dem 12. 3. 1938 in Hinblick auf die wegen der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung drohende Verfolgung ihren ständigen Wohnsitz im Ausland genommen hat. Hingegen kann eine Auswanderung aus subjektiven Gründen der Abstammung vor dem 13. 3. 1938 nicht die sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungen der §§ 500 ff. ASVG zur Folge haben. Der entscheidende Unterschied zwischen der nicht begünstigungstauglichen Frühemigration und der einer Begünstigung zugänglichen Auswanderung in Form der verhinderten Rückkehr infolge der Ereignisse des 12. 3. 1938 -Einmarsch deutscher Truppen in Österreich und Anschluss Österreichs an Deutschland - liegt daher im Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung. Ist die ausdrücklich erklärte oder aus den Umständen erschließbare dauernde Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen von Österreich in das Ausland vor diesem Zeitpunkt erfolgt, liegt Frühemigration vor; andernfalls wird der Entschluss, wegen der Ereignisse des 12. 3. 1938 und seiner Folgen nicht an den ständigen Wohnsitz nach Österreich zurückzukehren, bereits ab diesem Zeitpunkt als Auswanderung gewertet, ohne dass in diesem Fall noch im Einzelnen die sonst für die Wohnsitzverlegung relevanten Umstände geprüft würden, nämlich einerseits jene bei der Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in Österreich und andererseits jene bei der Begründung eines neuen Mittelpunktes der Lebensbeziehungen im Ausland. VwGH 21.11.2001, 97/08/0054. (Bescheid aufgehoben)