( § 9 IESG ) Auch für die Aufrechnungseinrede müssen grundsätzlich die positiven Prozessvoraussetzungen, somit u.a. die Zulässigkeit des Rechtswegs, vorliegen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, für deren selbständige Geltendmachung der Rechtsweg ausgeschlossen ist, ist unzulässig. Nur dann, wenn derartige Ansprüche von der zuständigen Behörde schon rechtskräftig zuerkannt worden sind, können sie im Zivilprozess aufrechnungsweise zur Schuldtilgung eingewendet werden. Ein behaupteter Übergenuss von Insolvenz-Ausfallgeld kann daher vom Bundessozialamt im Verfahren nicht wirksam aufrechnungsweise eingewendet werden, wenn ein rechtskräftiger Bescheid über eine sich aus § 9 IESG ergebende Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers nicht vorliegt. OGH 12.04.2001, 8 ObS 244/00s.