( § 3a Abs 1 IESG ) War ein Arbeitnehmer bis zu seinem vorzeitigen Austritt knapp vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers insgesamt 15 Monate als Bauleiter beschäftigt, obwohl er stets - bereits im 1. Monat - nur Akontozahlungen und die letzten 6 Monate überhaupt kein Entgelt mehr erhielt, so dass er insgesamt nur ca. 35% des für diesen Zeitraum gebührenden Nettolohnes erhielt, hält dieses Verhalten einem Fremdvergleich - ein typischer Arbeitnehmer hätte unter diesen Umständen seinen vorzeitigen Austritt bereits früher erklärt - nicht stand. Dadurch ist zumindest der bedingte Vorsatz anzunehmen, dass der Arbeitnehmer das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (IAG-Fonds) überwälzen wollte, insbesondere wenn ihm die Institution des IAG-Fonds durch die Insolvenz seines ehemaligen Arbeitgebers in dem diesem Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis vertraut war. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. OGH 13.12.2001, 8 ObS 223/01d.