( § 3a IESG idF vor BGBl I 2000/142 ) War ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer in den letzten 2 Jahren vor der Konkurseröffnung durch regelmäßige Entgeltzahlungen in seinen Lebensbedürfnissen abgesichert und wurde ihm vom Arbeitgeber der Abbau des Entgeltrückstandes bei verbesserter Geschäftslage wiederholt in Aussicht gestellt, kann auch bei einem über viele Jahre hinweg angewachsenen Gesamtrückstand von fast einem Jahresgehalt nicht auf das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes zur Risikoüberwälzung auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geschlossen werden.