( § 9, § 10 ZustG ) Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt oder wurde ihr ein Verfahrenshelfer bestellt, dürfen alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen nur an den Prozessbevollmächtigten erfolgen; eine Zustellung an die Partei ist wirkungslos. Bei aufrechtem Vollmachtsverhältnis besteht somit kein Ermessen, ob an den Prozessbevollmächtigten oder an die Partei zugestellt werden soll. Nur bei einer Interessenkollision zwischen einer Partei und deren Bevollmächtigten (oder deren Verfahrenshelfer) sind gerichtliche Entscheidungen an die Partei selbst zuzustellen. Ist eine derartige Interessenkollision aber nicht zu erkennen, sind die Zustellungen an den Prozessvertreter einer ständig im Ausland aufhältigen Person zu richten, so dass die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten gemäß § 10 ZustG selbst unter der Maßgabe unzulässig ist, dass erst dann an diesen zugestellt - oder im Falle der Nichtnamhaftmachung erst dann bei Gericht hinterlegt - werden soll, wenn eine Zustellung an den derzeit bestellten Prozessvertreter nicht mehr möglich sein sollte. Diese Ansicht widerspricht dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, da die Prozesspartei im Falle der Nichtnamhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten vom Eintritt des Bedingungsfalls (Unmöglichkeit der Zustellung an Prozessvertreter) gar nichts mehr erfahren würde, sich somit auch nicht dagegen zur Wehr setzen könnte und damit für das restliche Verfahren unvertreten wäre. OGH 28.05.2001, 8 ObA 237/00m.