( § 9 Abs 1 ZustG ) Eine Zustellbevollmächtigung bezieht sich nur auf das Verfahren, in dem sie abgegeben wird, und nicht auf andere bei der Behörde anhängig werdende Verfahren. Verweist der Abgabepflichtige bei seiner Einvernahme (hier: wegen des Verdachtes des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben durch Herstellung einer unterfakturierten Lieferrechnung) aber selbst auf die Existenz einer weiteren (unterfakturierten) Rechnung und bekämpft er in der Folge eine wegen dieser weiteren Rechnung erfolgte Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht, kann keine Rede von einem anderen oder neuen Verfahren sein. Die bei der Einvernahme erfolgte Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten deckt daher auch die Zustellung dieser weiteren Strafverfügung. VwGH 31.08.2000, 98/16/0310. (Beschwerde abgewiesen)