( § 1 Abs 2 und Abs 4 GrEStG ) Der Treugeber erwirbt mit dem Erwerb des Grundstückes durch den Treuhänder - dabei kommt es auf den Beweggrund des Erwerbsvorgangs nicht an - zugleich die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das betreffende Grundstück iSd § 1 Abs 2 GrEStG. Damit unterliegt dieser Vorgang der Grunderwerbsteuerpflicht.