( § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG ) Wird eine Liegenschaft mit Kaufvertrag erworben, ist allein damit bereits der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG erfüllt und hat das Finanzamt Grunderwerbsteuer vorzuschreiben. Es kann daher sowohl dahingestellt bleiben, aus welchem Beweggrund (z.B. als Treuhänder) der Abgabepflichtige die Liegenschaft erworben hat, als auch, ob und welche anderen Personen (z.B. ein allfälliger Treugeber) ebenfalls Tatbestände des GrEStG erfüllt haben. Vielmehr stellen sowohl der Kaufvertrag als auch der Treuhandvertrag je einen selbständig steuerbaren Rechtsvorgang dar. VwGH 09.08.2001, 98/16/0376. (Beschwerde abgewiesen)