( § 1155 ABGB, § 9 Abs 1 UrlG idF vor BGBl I 2000/44 ) Wird der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist von der Dienstleistung freigestellt, ist eine Anrechnung des noch nicht verbrauchten Resturlaubs gerechtfertigt, weil in einer allgemeinen Dienstfreistellung das unbefristete Angebot des Arbeitgebers zum Abschluss von Urlaubsvereinbarungen nach Belieben des Arbeitnehmers enthalten ist. Ein Abzug von Minusstunden aus Vorperioden ist während der Dienstfreistellung jedoch nicht möglich.