( § 9 Abs 1 UrlG idF vor BGBl I 2000/44 ) Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauchs während der Kündigungsfrist ist vor allem der Erholungszweck des Urlaubs zu berücksichtigen. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn Umstände gegeben sind, die den Urlaubszweck vereiteln. Fällt die Kündigungsfrist in einen Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse keine entsprechende Erholungsmöglichkeit hat, ist ihm der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar. So kann sich auch die Notwendigkeit, während der Kündigungsfrist einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, auf die Erreichung des Erholungszweckes hinderlich auswirken. Für die Beurteilung der Erholungsmöglichkeiten eines Arbeitnehmers sind sohin dessen Urlaubspläne, Ferienzeiten von Kindern, Urlaubsansprüche der Ehepartner, überhaupt die familiäre Situation wie auch Fortbildungsinteressen und das Bedürfnis nach einer gewissen Urlaubsregelmäßigkeit zu berücksichtigen; einem Arbeitnehmer mit Kleinkindern kann z.B. nicht zugemutet werden, Mitte November einen Teil seines Urlaubs in Österreich zu verbringen. Berücksichtigt man daher im vorliegenden Fall, dass die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers in den von der überwiegenden Mehrheit der Arbeitnehmer bevorzugt für Urlaubskonsumation herangezogenen Zeitraum von Ende Juni bis Ende September fällt, keine zwingenden familiären Interessen vorliegen und dass der Arbeitnehmer 13 Wochen dienstfrei gestellt wurde, erscheint die Konsumation des offenen Urlaubs von 35 Tagen zumutbar, die dem Arbeitnehmer jedenfalls eine Postensuche in den verbleibenden 6 Wochen der Kündigungsfrist ermöglicht. OLG Wien 07.03.2002, 9 Ra 428/01d, Revision unzulässig.