( § 4 UrlG, § 15e Abs 3 MSchG idF vor BGBl I 2001/103 ) Die in § 15e Abs 3 MSchG idF vor BGBl I 2001/103 (entspricht jetzt § 15f Abs 2 MSchG) vorgesehene Aliquotierung des Urlaubsanspruches in einem Urlaubsjahr, in dem Karenzurlaub konsumiert wird, tritt bereits mit der Bekanntgabe des Ausmaßes des Karenzurlaubes ein. Die bloße Absichtserklärung einer Arbeitnehmerin vor der Entbindung, einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen zu wollen, löst diese Wirkung allerdings noch nicht aus. OGH 05.07.2001, 8 ObA 151/01s.