( § 2, § 4 UrlG ) Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Gemäß § 4 UrlG ist der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Ein Freigeben an Tagen schlechten Geschäftsgangs oder bei schlechtem Wetter (Schlechtwetterperioden) kann dem Urlaubsbegriff des Urlaubsgesetzes auf keinen Fall unterstellt werden; somit liegt keine Urlaubskonsumation vor. ASG Wien 17.01.2002, 25 Cga 2/01y, rk.