( § 4 UStG ) Die Weiterverrechnung von „Stranded Costs“ und sonstiger Zuschläge in Zusammenhang mit der Lieferung von elektrischer Energie ist ab 1. 10. 2001 in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einzubeziehen und nicht mehr als durchlaufender Posten zu behandeln. BMF 16.04.2002. (RdW 2002/387, S. 384, Heft 6)