( § 409 ASVG ) Aus Gründen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und der räumlichen Nähe zu den Beteiligten und Zeugen soll das wesentliche Ermittlungsverfahren im Sozialversicherungsrecht beim Versicherungsträger bzw. beim Landeshauptmann durchgeführt werden, keinesfalls jedoch bei der Berufungsbehörde, da dies insbesondere mit den Grundsätzen der materiellen Wahrheitsforschung und der Verfahrensökonomie unvereinbar ist. BMAGS 18.06.1999, 121.467/2-7/98. (ZAS Jud. 4/2001)