(§ 879 ABGB, § 4 Abs 4 ASVG, § 39 GewO) Die bloße faktische Arbeitsleistung als gewerberechtlicher Geschäftsführer im Rahmen eines freien Dienstvertrages reicht für die gesetzlichen Erfordernisse gemäß § 39 GewO nicht aus, da die gewerberechtliche Geschäftsführung in einem der Vollversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis ausgeübt werden muss.
ASG Wien 19. 11. 2001, 30 Cga 77/01i, rk.