( § 20 Abs 1 Z 1 EStG, § 12 UStG ) Vermietet ein Abgabepflichtiger in Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen betreffend Wohnversorgung ihm gehörende Wohnungen an seine Kinder, sind die daraus erzielten Mieteinnahmen und die mit der privaten Nutzung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung aus der Einkommen- und Umsatzsteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden.