( § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG ) Voraussetzung für einen höheren als den in § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG angeführten Betrag von jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage an Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ist, dass ein Nachweis über eine Nutzungsdauer abweichend von der im EStG angenommenen Nutzungsdauer von 67 Jahren erbracht wird. Die Beweislast einer kürzeren Nutzungsdauer trifft den Abgabepflichtigen, der den Nachweis nur mit einem Gutachten über den Bauzustand erbringen kann. Die voraussichtliche Nutzungsdauer ist ab dem jeweils sich aus § 16 Abs 1 Z 8 lit a bis lit d EStG ergebenden Zeitpunkt zu ermitteln. Ein Gutachten, das von der Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens ausgeht, ist bereits vom Ansatz her methodisch verfehlt und daher für die Ermittlung der Nutzungsdauer ab dem jeweils sich aus § 16 Abs 1 Z 8 lit a bis lit d EStG ergebenden Zeitpunkt unmaßgeblich. VwGH 22.06.2001, 2000/13/0175. (Beschwerde abgewiesen)