( § 67 Abs 10 ASVG ) Der Geschäftsführer einer GmbH wird erst mit seiner Bestellung für die Abführung von SV-Beiträgen verantwortlich. Das pflichtwidrige Verhalten früherer Geschäftsführer kann ihm nicht zugerechnet werden. Bundesgerichtshof/BRD 11.12.2001, VI ZR 123/00. (Betriebs-Berater 2002/322, Heft 7)