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§ 67 Abs 10 ASVG

ARD 5335/21/2002 Heft 5335 v. 27.8.2002

( § 67 Abs 10 ASVG ) Da unter den „den Vertretern auferlegten Pflichten“ iSd § 67 Abs 10 ASVG in Ermangelung weiterer in den gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich normierter Pflichten des Geschäftsführers im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten sowie die in § 114 Abs 2 ASVG umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen sind, bedarf es zur Beurteilung einer Haftung des Geschäftsführers der Feststellung, ob diesem in Zusammenhang mit den uneinbringlich gewordenen Beiträgen der Gesellschaft (hier: aus einer Nachverrechnung) allenfalls eine Meldepflichtverletzung zur Last zu legen ist (vgl. VwGH 12. 12. 2000, 98/08/0191, ARD 5190/10/2001). VwGH 27.07.2001, 2000/08/0181. (Bescheid aufgehoben)

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