( § 67 Abs 4 ASVG ) Hat eine Gesellschaft alle für den Fortbetrieb eines lebendigen Bäckereibetriebes erforderlichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände käuflich erworben, liegt eine Betriebsnachfolge iSd § 67 Abs 4 ASVG vor und haftet der Erwerber für die noch offenen Beitragszahlungen der letzten 12 Monate.
VwGH 04.10.2001, 97/08/0136