( § 445 ASVG ) Aufgrund des Verbots der erstmaligen Einbeziehung eines Betriebsunternehmers in eine bestehende Betriebskrankenkasse kann der Betriebsnachfolger nur dann zur Entrichtung eines anteiligen Sach- und Verwaltungsaufwandes herangezogen werden, wenn ihm das Unternehmen im Wege einer Universalsukzession übertragen wurde, was im Fall einer Veräußerung mittels Kaufvertrages nicht der Fall ist.
VwGH 20.12.2001, 98/08/0367