( § 1 Abs 2, § 9 BEinstG, § 2 Abs 3 ASchG ) Für das Bauhilfsgewerbe wird durch § 1 der VO BGBl 1976/546 die in § 1 Abs 1 BEinstG festgesetzte Beschäftigungspflicht insoweit abgeändert, als nur auf je 35 Arbeitnehmer (bzw. je 27 Arbeitnehmer für 2002; § 28 Abs 1 Z 4 BEinstG) mindestens ein Behinderter zu beschäftigen ist. Da die Wirtschaftstätigkeit des Bauhilfsgewerbes jedoch nur dann § 1 der VO BGBl 1976/546 unterliegt, wenn diese Wirtschaftstätigkeit ausschließlich oder überwiegend betrieben wird, ist bei Ermangelung einer derartigen Feststellung die allgemeine Pflichtzahl nach § 1 Abs 1 BEinstG heranzuziehen.