vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Abs 2 BEinstG

ARD 5335/14/2002 Heft 5335 v. 27.8.2002

( § 8 Abs 2 BEinstG ) Die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten gemäß § 8 Abs 2 BEinstG erteilt werden soll, liegt im Ermessen der Behörde. Dabei ist es Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung eines Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Arbeitnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann. Zieht die Behörde in ihre Erwägungen zugunsten des Arbeitnehmers jedoch mit ein, dass dem Arbeitgeber durch das Fehlverhalten des begünstigten Behinderten (hier: mangelhafte administrative Nachbearbeitung der Störfälle eines im Servicedienst tätigen Arbeitnehmers) kein Schaden entstanden ist, belastet sie den Bescheid über die Nichtzustimmung zur Kündigung wegen Vertrauensunwürdigkeit mit Rechtswidrigkeit. Ob der Arbeitgeber durch das Vorgehen des Arbeitnehmers Schaden erlitten hat, ist nämlich für die Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit ohne Bedeutung, da das Vorliegen eines materiellen Schadens kein Tatbestandsmerkmal der Vertrauensunwürdigkeit ist. VwGH 30.01.2002, 96/08/0313. (Bescheid aufgehoben)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte