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§ 8 BEinstG, § 27 Z 2 AngG

ARD 5335/13/2002 Heft 5335 v. 27.8.2002

( § 8 BEinstG, § 27 Z 2 AngG ) Nach § 27 Z 2 AngG liegt ein Entlassungsgrund vor, wenn der Arbeitnehmer unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten. Kann ein Arbeitnehmer, der als Regalbetreuer Hebe- und Trageleistungen sowie Nachschlichtarbeiten von maximal 25 kg Gewicht durchzuführen hat, dies aufgrund des vom Sachverständigen ausgearbeiteten Leistungskalküls nicht mehr ohne erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit erledigen, gilt er als nicht mehr arbeitsfähig. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geht hervor, dass er einen Arbeitnehmer zu einer gesundheitsgefährdenden kalkülsüberschreitenden Tätigkeit nicht heranziehen darf; dieses Verbot ist, da es um den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers geht, auch nicht durch Einwilligung des Arbeitnehmers abdingbar. Ist eine Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber aber durch die schwache Eignung und die geringe Leistungsfähigkeit unzumutbar, ist ein Entlassungsgrund gegeben und bedarf die Entlassung, trotz der Behinderteneigenschaft des Arbeitnehmers, keiner vorhergehenden oder nachträglichen behördlichen oder gerichtlichen Zustimmung, da nach dem BEinstG eine solche nur für eine Arbeitgeberkündigung vorgesehen ist. ASG Wien 14.05.2001, 32 Cga 59/98z, Berufung erhoben.

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