( § 8 Abs 2 BEinstG ) Der Umstand, für einen nicht arbeitsfähigen begünstigten Behinderten, für den aufgrund seiner Behinderung kein entsprechender Arbeitsplatz im Unternehmen des Arbeitgebers mehr zur Verfügung steht, nicht weiter Gehalt zahlen zu müssen, stellt keinen „besonderen Ausnahmefall“ iSd § 8 Abs 2 BEinstG dar, in dem nachträglich die Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung erteilt werden kann.