( § 2 Abs 1 BEinstG ) Leidet ein Versicherter unter einer leichten Form einer Bluterkrankheit, bei der zwar schon nach kleinen Traumen und auch nach Operationen eine erhöhte Blutungsneigung besteht, es jedoch nicht zu spontanen Blutungen kommt, ist seine Arbeitsfähigkeit durch diese Erkrankung nicht eingeschränkt. Dass ihm berufliche Tätigkeiten, bei denen erhöhte Verletzungsgefahr besteht, nicht zumutbar sind, führt noch nicht zu einem die Eigenschaft als begünstigter Behinderter nach § 2 Abs 1 BEinstG bewirkenden Grad der Behinderung von mindestens 50%. VwGH 21.11.2001, 97/08/0166. (Beschwerde abgewiesen)