( § 8 BEinstG, § 45 Abs 2 VBO ) Bestand der Verstoß eines behinderten Hausarbeiters einer Berufsschule darin, dass er bei einer Übung des Feueralarms nicht beim Sammelpunkt stehen blieb und sich weigerte, dorthin zurückzugehen, stellt dies keine besonders schwere Dienstpflichtverletzung dar, die eine Entlassung rechtfertigt.
ASG Wien 17.10.2001, 17 Cga 98/00f, rk.