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§ 4 BPGG, § 1 Abs 4 EinstV

ARD 5334/40/2002 Heft 5334 v. 23.8.2002

( § 4 BPGG, § 1 Abs 4 EinstV ) Auch wenn ein Pflegebedürftiger aufgrund seiner Sehschwäche (rechts 0,1 und links 0,3 Dioptrien) nicht in der Lage ist, Kochrezepte und Anleitungen ohne Hilfsmittel zu lesen, er die Herdeinstellung nur bei guter Beleuchtung und entsprechend deutlicher Lesbarkeit der Einstellskala erkennen kann und die bei ihm vorhandenen degenerativen Veränderungen am Skelettsystem Probleme bei längerem Stehen in der Küche verursachen, bedarf er keiner Betreuung in Zusammenhang mit der Zubereitung von Mahlzeiten von einer Stunde täglich iSd § 1 Abs 4 EinstV zum BPGG, da die Zubereitung warmer Mahlzeiten nicht ein ununterbrochenes Arbeiten im Stehen erfordert, sondern weitgehend im Sitzen verrichtet werden kann und ein gelegentlich notwendiges Lesen von Kochrezepten und Verpackungshinweisen durch die Verwendung eines Vergrößerungsglases möglich ist. Im Übrigen kann es in der Praxis kein Problem darstellen, die Einstellskala des Herdes entweder ausreichend zu beleuchten oder durch Anbringen geeigneter Klebeetiketten (z.B. von verschiedenfärbigen Punkten) oder durch eine entsprechend große Beschriftung so zu markieren, dass sich der Pflegebedürftige trotz der festgestellten Sehschwäche, die noch nicht als hochgradige Sehschwäche einzustufen ist, zurechtfinden kann. OGH 10.10.2001, 10 ObS 303/01h.

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