( § 4 Abs 3 BPGG, § 1, § 2 EinstV ) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen ist nur jenes Maß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Maß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Da Kinder und Jugendliche auch ohne Behinderung bestimmte Verrichtungen nicht selbständig durchführen können, wird bei der Beurteilung des Pflegebedarfes nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe berücksichtigt, das über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht. So können z.B. auch nichtbehinderte Kinder und Jugendliche üblicherweise sämtliche Hilfsverrichtungen gemäß § 2 Abs 2 EinstV zum BPGG, mit Ausnahme der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, bis zum 14. Lebensjahr nicht selbständig durchführen, weshalb ein Hilfsbedarf bei diesen Verrichtungen in der Regel erst nach diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen sein wird.