( § 23 Z 1 EStG ) Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die ein Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit iSd § 23 Z 1 EStG ist, ist bereits anzunehmen, wenn sich die Tätigkeit des Abgabepflichtigen (hier: Schleppertätigkeit) grundsätzlich auf eine unbestimmte Zahl von Personen erstreckt. Ob sich dieser Personenkreis auf alle Staatsbürger eines bestimmten Landes (hier: Iran) oder nur auf jene Staatsbürger erstreckt hat, die der gleichen politischen Überzeugung des Abgabepflichtigen gewesen und daher verfolgt worden seien, ist dabei unerheblich. VwGH 12.09.2001, 96/13/0184. (Beschwerde abgewiesen)