( § 15 Abs 2 EStG, § 184 BAO ) Bei Computern ist üblicherweise ein Privatanteil von 40% auszuscheiden, der nicht nur auf das Grundgerät selbst anzuwenden ist, sondern auch für sämtliche mit dessen Betrieb in Zusammenhang stehende Aufwendungen, unabhängig davon, ob diese zu aktivieren sind. Im Speziellen gilt dies auch für Fax- und Telefonweichen, für Disketten, Drucker und Scanner. Gegebenenfalls hat auch eine Berücksichtigung des privaten Fax- und Telefonanteils stattzufinden. Dem Steuerpflichtigen bleibt es jedoch unbenommen, eine höhere betriebliche bzw. berufliche Nutzung nachzuweisen (glaubhaft zu machen). Berufungssenat f. Wien, NÖ und Bgld 20.06.2001,II/12. (SWK 2001/1046, Heft 27)