( § 303 Abs 1 lit b und Abs 4 BAO ) Das Hervorkommen nicht versteuerter Betriebseinnahmen stellt eine neue Tatsache dar, die geeignet ist, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, und somit die Abgabenbehörde zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigt. Die Verantwortung des Abgabepflichtigen, den Begriff „Schwarzgeld“ nur im Sinne von nicht zur Vermögensteuer erklärten Geldern verwendet zu haben, ist nicht glaubwürdig, da nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht versteuerte Betriebseinnahmen als „Schwarzgeld“ bezeichnet werden. Dass ein erfahrener Unternehmer, der sich als Baumeister einen achtenswerten Ruf erworben hat, unter Schwarzgeld ordnungsgemäße Privateinnahmen, lohnversteuerte Gehälter (oder gar kleinere Geldzuwendungen der Schwiegereltern oder empfangene Familienbeihilfezahlungen) verstehen könnte, erscheint selbst für den Fall ausgeschlossen, dass diese Mittel zu vermögensteuerpflichtigen und als solche nicht erklärten Ersparnissen geführt hätten. VwGH 25.01.2000, 94/14/0034. (Beschwerde abgewiesen)