( § 207a FinStrG, § 25 GGG ) Sind Gerichtsgebühren keineswegs aufgrund der Vormerkung einer gerichtlichen Verfügung zur Sicherung einer Geldstrafe, des Verfalls oder einer Wertersatzstrafe nach § 207a FinStrG, sondern vielmehr aufgrund des Antrages der Abgabenbehörde zur Sicherstellung von Abgabenforderungen entstanden, hat ein vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung (aus welchen Gründen auch immer) freisprechendes Urteil keinerlei Einfluss oder Bindungswirkung auf die Gerichtsgebührenpflicht. VwGH 09.11.2000, 99/16/0009. (Beschwerde abgewiesen)