( § 12 HGB ) Enthält eine Anmeldung zum Firmenbuch nicht nur eine Willenserklärung, sondern zugleich auch die Wissenserklärung des Geschäftsführers über eine einzutragende Änderung im Stand der Gesellschafter und somit gleichsam eine schriftliche Aussage vor Gericht, für die der Geschäftsführer haftet, muss der Geschäftsführer die Anmeldung persönlich zeichnen und kann sich nicht durch einen mit bloß allgemeiner Vertretungsvollmacht ausgestatteten Bevollmächtigten vertreten lassen. OGH 18.10.2001, 6 Ob 169/01y.